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ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

Stand: 11.06.2021

 

 § 1 Allgemeines

(1) Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteile des mit uns geschlossenen Vertrages.

(2) Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

(3) Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Kunden, unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen, widersprechen wir hiermit. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn das von uns schriftlich bestätigt worden ist.

(4) Der Kunde darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.

§ 2 Angebote; Bestellungen

(1) Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend.

(2) Wir liefern die Ware elektrisch geprüft aus (sofern nichts anderes vereinbart). Messungen, welche nur beim Kunden erfolgen können, sind vom Kunden durchzuführen (Schleifenimpedanz, etc.)

(3) Die Produkte sind nach deutschem Standard konzipiert. Länderspezifische oder kundenspezifische Änderungen müssen bei der Bestellung angegeben werden. (Querschnitte, Leiterfarben, Steckerform, etc.)

(4) Quellcodes (Roboter/SPS/PC/etc.) sind nie im Lieferumfang enthalten, auch wenn das in den Einkaufsbedingungen des Kunden gefordert wird.

(5) Bestellungen des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.

(6) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt vor allem auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

 

§ 3 Preise, Gewichte

(1) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer und gelten – sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt – „ab Werk“.

(2) Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben

– insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt für Untersuchungsgebühren.

(3) Maßgebend für unsere Kaufpreisberechnung ist das bei der Verladung festgestellte Gewicht. Normaler Gewichtsschwund während des Transports geht allein zu Lasten des Kunden. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Transportverpackung im Preis eingeschlossen.

(4) Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

(5) Sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas Anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

§ 4 Lieferung; Lieferzeit, Haftungsreduzierung bei Lieferverzug

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon,

welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen.

Hieraus erwachsende Kosten gehen allein zu Lasten des Kunden.

(4) Die Wahl des Versandortes und des Förderungsweges sowie Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher

Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.

(5) Stellt der Kunde das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Kunde.

(6) Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.

(7) Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.

(8) Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart wird.

(9) Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt gem. vorstehendem Abs. (7) entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer-oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Kunden deshalb Schadensersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.

(10) Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gem. vorstehendem Abs. (9) vorliegt, so hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug, berechtigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(11) Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern der Lieferverzug jedoch nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(12) Unsere Schadensersatzhaftung bei Lieferverzug ist im Übrigen für jede volle Woche des Verzugs auf 3 % des Lieferwertes, insgesamt jedoch maximal auf 15 % des Lieferwertes begrenzt.

 

§ 5 Annahmeverzug; Gefahrübergang

(1) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, die zu einer Verzögerung der Lieferung führen, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(2) Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme-oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

 § 6 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle einer Selbstabholung bei ihrer Übernahme unverzüglich

  1. a) nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief zu vermerken, und
  2. b) mindestens stichprobenweise, repräsentativ, eine Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung (Kartons, Säcke, Dosen, Folien etc.) zu öffnen und die Ware selbst, nach äußerer Beschaffenheit zu prüfen.

(2) Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Kunden die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:

  1. a) Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihrer Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gem. vorstehendem Abs. (1) zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt eine abweichende Fristenregelung, wonach die Rüge bis zum Ablauf des auf die

Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen hat, längstens aber binnen zwei Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme.

  1. b) Die Rüge muss uns innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, per E-Mail oder per Fax detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich.
  2. c) Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
  3. d) Der Kunde ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns beauftragte Sachverständige bereitzuhalten.

(3) Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewichte und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehendem Abs. (1) (a) erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Kunde die gelieferte Ware vermischt, weiterverwendet, weiterveräußert oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.

(4) Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.

 

§ 7 Gewährleistung; Haftungsbeschränkung; Gewährleistungsfrist

(1) Bei form- und fristgerecht vorgebrachten und auch sachlich gerechtfertigten Mängeln hat der Kunde das Recht, Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verlangen.

(2) Im Falle des Verlangens der Mangelbeseitigung tragen wir die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder scheitert die Mangelbeseitigung dreimal, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt, Minderung und/oder Schadensersatz zu verlangen.

(3) Sofern der Kunde Schadensersatz verlangt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Schaden von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich verursacht wurde. Sofern der Schaden von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich verursacht wurde, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(4) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

 

§ 8 Zahlung

(1) Sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas Anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

(2) Wechsel oder Schecks nehmen wir nicht an. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

(3) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe, mindestens aber in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.

(4) Wenn bei dem Kunden kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Dasselbe gilt, wenn der Kunde mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät oder anderer Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem sind wir in einem solchen Fall berechtigt,

Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten.

(5) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden

sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung

– auch Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie aus Refinanzierungs- oder Umkehrwechseln – beglichen hat.

(2) Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die hiernach eingeräumte Berechtigung erlischt insbesondere in den vorstehend in § 8 (4) genannten Fällen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Kunden durch schriftliche Erklärung zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber und ins- besondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.

(3) Für das Recht des Kunden, die von uns gelieferte Ware zu verarbeiten, gelten die Beschränkungen des vorstehenden Abs. 2 entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Kunde kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte unser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Kunde und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht, wir die Übereignung annehmen und der Kunde unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.

(4) Wird unsere Vorbehaltsware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder vermischten Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

(5) Waren, an denen wir gem. der vorstehenden Abs. (3) und (4) Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten, ebenso wie die uns gem.

vorstehendem Abs. (1) unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.

(6) Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Kunden (=Wiederverkäufers) eröffnet hat oder bestätigt. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von uns gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Kunden gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Kunde die gesamte Forderung aus Weiterveräußerung der Ware an uns ab. Im anderen Falle, also bei einem Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und andere Lieferanten steht uns ein Bruchteil des Veräußerungserlöses zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unsere Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.

(7) Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 125 % zweifelsfrei besichert sind, wird der Überschuss der Außenstände bzw. der Vorbehaltsware auf Verlangen des Kunden nach unserer Auswahl freigegeben.

(8) Der Kunde ist ermächtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Diese Einzugsermächtigung entfällt, wenn bei dem Kunden im Sinne der Regelung in § 8 (4) kein ordnungsgemäßer Geschäftsgang mehr

gegeben ist. Darüber hinaus können wir die Einziehungsermächtigung des Kunden widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns

gegenüber, insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat uns der Kunde auf unser Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen

und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

(9) Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Außenstände ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum/unser Recht hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Kunde.

(10) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, auf unser erstes Anfordern, die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden -abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.

(11) Wir können in den Fällen der § 8 (4) vom Kunden verlangen, dass er uns die durch Weiterveräußerung entstehenden und gem. § 9 (6) an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Sodann sind wir berechtigt, die Abtretung nach unserer Wahl offenzulegen.

(12) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und sie -solange der Kaufpreis noch nicht gänzlich bezahlt wurde- diese auf

eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese rechtzeitig auf eigene Kosten durchführen.

(13) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns dadurch entstehenden Ausfall.

(14) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

§ 10 Leergut

Der Kunde ist verpflichtet, uns Leergut (Eurokisten, Paletten, Eurohaken etc.) in gleicher Art, Menge und gleichen Wertes zurückzugeben, wie er es zum Zwecke der Anlieferung erhalten hat. Ist dem Kunden die Rückgabe an uns bei Anlieferung unserer Ware nicht möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten für den Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen (Bringschuld). Gerät der Kunde mit der Rückgabe des Leerguts in Verzug, so können wir nach einer angemessenen Nachfristsetzung die Rücknahme verweigern und vom Kunden Schadensersatz in Geld verlangen.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der unser Geschäftssitz.

(2) Zu unseren Gunsten ist Würzburg für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Gerichtsstand. Wir können aber auch einen anderen Gerichtsstand wählen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksame Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.